I n h a l t s v e r z e i c h n i s

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Rechtsvertretung
§ 10 Finanzierung
§ 11 Kassenprüfung/Revision
§ 12 Änderung der Satzung
§ 13 Auflösung
§ 14 Inkrafttreten und Sonstiges

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen FSV Silberstraße – Wiesenburg. Er hat seinen Sitz in Wilkau-Haßlau OT Silberstraße.
(2)Der Verein ist beim Amtsgericht Chemnitz, mit der Registernummer: VR 70407 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Vereinsfarben sind Rot / Blau.

§ 2 Zweck, Aufgabe

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Nutzungszweck wird
insbesondere durch die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und der
Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebotes verwirklicht.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist unabhängig überparteilich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, sportliche und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(3) Mittel des Vereins dienen ausschließlich den im § 2 genannten Zwecken. Etwaige Gewinne
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile an dem
Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie
Personenvereinigungen werden, deren Interesse dem Sport, der Sportförderung oder dem
sportlichen Brauchtum gilt.
(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder (aktive, passive und Fördermitglieder). Die
Ehrenmitgliedschaft kann an Persönlichkeiten, welche sich besondere Verdienste um den
Verein erworben haben, von der Mitgliederversammlung verliehen werden.
(3) Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft sind schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Erklärungen Jugendlicher bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedürfen des schriftlichen
Einverständnisses gesetzlicher Vertreter. Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft sind
gesondert zu begründen.
(4) Über die Erstaufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe
mitzuteilen. Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wurde und mit der
Zahlung des Aufnahmebeitrages gemäß Beitragsordnung.
(6) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der
Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit.
(7) Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich gemäß Beitragsordnung zu entrichten. Die Höhe des zu
entrichten Beitrages wird durch die Beitragsordnung geregelt.
(8) Die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften regelt sich nach § 5 Abs. (1c) dieser Satzung
sinngemäß.
(9) Jedes ordentliche Mitglied (bei natürlichen Personen gilt ein Mindestalter von 16 Jahren)
besitzt Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Auch die Ehrenmitglieder des
Vereins sind stimmberechtigt sowie aktiv und passiv wahlberechtigt.
(10) Die Mitglieder haben das Recht, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Alle
Mitglieder haben das Recht auf Information.
(11) Es ist die Pflicht der Mitglieder, in uneigennütziger Weise Ziele und Zweck des Vereins zu
unterstützen sowie Schaden vom Verein und seinen Repräsentanten abzuwenden.
(12) Die Mitglieder haben Sportanlagen, Einrichtungsgegenstände und sonstige Gerätschaften
zweckentsprechend und sorgsam zu nutzen. Verlust von Vereinseigentum und Schaden
infolge grober fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung sind innerhalb zumutbarer Frist
und nach Festlegungen des Vorstandes zu ersetzen.
(13) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung von Vereinssatzung sowie weiteren
Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung. Mitgliedern übertragene Aufgaben sind
gewissenhaft zu erfüllen.
(14) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod. Bei juristischen Personen sowie Personenvereinigungen sinngemäß
durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
b) durch freiwilligem Austritt.
Der Austritt kann zum Quartalsende erfolgen. Dazu muss dem Vorstand mindestens
einen Monat vor Ablauf des jeweiligen Quartals die schriftliche Erklärung
zugegangen sein;
c) durch Ausschluss.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen,
wenn das Mitglied
– die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins
verletzt,
– die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
– mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Dieser Beschluss
ist dem Betroffenen zeitnah schriftlich bekannt zu machen. Der Ausgeschlossene
hat das Recht, binnen vier Wochen Berufung gegenüber dem Vorstand einzulegen,
der über den Ausschluss sodann unverzüglich und endgültig die
Mitgliederversammlung entscheiden lässt.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis
ergebenen Rechte gegenüber dem Verein. Stehen bei Austritt oder Ausschluss
Beitragszahlungen oder sonstige Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. (12) offen, so
stellen diese privatrechtliche Schulden dar.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
– Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
– weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal alle zwei Jahre statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn das mindestens ein Viertel aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes
gegenüber dem Vorstand verlangen.
(3) Mitgliederversammlungen sind dem Vorstand durch nachweisbare schriftliche
Einladung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuberufen.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn
der Veranstaltung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Sind weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann eine
weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit der einfachen Mehrheit
beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösungen bedürfen einer 3/4-
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten im ersten Wahldurchgang, im zweiten
gemäß § 7 (5) die einfache Mehrheit. Hierbei kommt es auf die abgegebenen
Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über den Verlauf
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7) Über die Teilnahme von Gästen (ohne Stimmrecht) an der Mitgliederversammlung
entscheidet der Vorstand.

§ 8 Vorstand

(1) Aus der Mitte der Mitgliederversammlung wird der Vorstand für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Die zu wählenden Personen können sowohl jeweils einzeln als
auch auf Antrag als Block gewählt werden, wenn mehr als die Hälfte der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Amtsführung erfolgt im
Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Mehrere Vorstandsämter können nicht in
einer Person vereinigt werden.
(3) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) zwei oder mehrere beratende Mitglieder
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann sich von
Beisitzern seiner Wahl beraten lassen.
(5) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende
und der Schatzmeister.
(6) Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Bankvollmacht
besitzen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister
jeweils im 4-Augen-Prinzip.
(7) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Zur
Realisierung spezieller Aufgaben kann der Vorstand im Einzelfall Ausschüsse
bestellen.
(8) Vorstandssitzungen sollen alle zwei Monate stattfinden. Hierbei können Gäste (mit
beratender Stimme) zugelassen werden. Zur Beschlussfassung muss mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
(9) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.
(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied in dessen Amtsperiode aus, so kann mittels
Vorstandsbeschluss ein Nachfolger bis zum Ende der Amtsperiode bestellt werden.
Trifft dies für mehr als zwei Vorstandsmitglieder innerhalb einer Wahlperiode zu, so
ist unverzüglich eine Neuwahl des Vorstandes anzuberaumen und durchzuführen.
(11) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr.

§ 9 Rechtsvertretung

Der FSV Silberstraße- Wiesenburg e. V. wird vom Vorsitzenden, stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im
Rechtsverkehr vertreten den Verein der Vorsitzende allein oder der stellvertretende
Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam.

§ 10 Finanzierung

(1) Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und eigene
Arbeitsleistungen. Dazu beschließt die Mitgliederversammlung eine
Beitragsordnung.
(2) Bei Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Beitrittsgebühr nach der beschlossenen
Beitragsordnung fällig.
(3) Die Bemessung der Beiträge erfolgt nach der Beitragsordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
(4) Mitglieder und Nichtmitglieder können Spenden in beliebiger Höhe an den Verein
leisten. Sachspenden sind mit dem Vorstand abzustimmen.
(5) Der Verein verpflichtet sich, Einnahmen im Rahmen seiner Zweckbestimmung (§ 2)
für solche Zwecke zu verwenden, welche als besonders f.rderungswürdig im Sinne
des § 10 b Abs. 1 EStG anerkannt sind.

§ 11 Kassenprüfung/Revision

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren mindestens zwei
Kassenprüfer. Diese überprüfen die Finanzgeschäfte des Vereins, insbesondere mit
Blick auf deren Satzungsmäßigkeit, auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
und auf die Vollzähligkeit der Unterlagen.
(2) Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an und sind in ihrer Tätigkeit allein
der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
(3) Die regelmäßige Kassenprüfung soll in Abstimmung mit dem Vorstand im Vorfeld
einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, um dieser eine Empfehlung zur
Entlastung des Vorstandes für das vorausgegangene Geschäftsjahr geben zu
können.
(4) Die Kassenprüfer haben außerdem das Recht zur außerordentlichen Prüfung und
können jederzeit Einsicht in die Finanzunterlagen des Schatzmeisters nehmen.

§ 12 Änderung der Satzung

(1) Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des Abzuändernden
mindestens vier Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung dem
Vorstand in Schriftform zur Kenntnis gebracht worden sein.
(2) Änderungen der Satzung oder der zugehörigen Ordnungen bedürfen eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der bei
der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen. Im zweiten Wahlgang der einfachen
Mehrheit.
(3) Satzungsänderungen redaktionellen Inhalts, die insbesondere auf Grund der
Beibehaltung des Gemeinnützigkeitsstatus notwendig werden, bedürfen lediglich
der Beschlussfassung des Vorstandes. Letztere sind den Vereinsmitgliedern
umgehend schriftlich mitzuteilen.

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Sind zu der Mitgliederversammlung weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder erschienen, so gilt eine erneute Einberufung einer Mitgliederversammlung
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Gemeinden Silberstraße und
Wiesenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnütziger Zwecke zur
Förderung des Sports nutzen dürfen.
Die Liquiditation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidiatoren können
auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins
abzuwickeln haben.

§ 14 Inkrafttreten und Sonstiges

(1) Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 20.11.2015
beschlossen worden. Sie bildet mit sofortiger Wirkung vereinsintern die
Arbeitsgrundlage.
(2) Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Im vorstehenden Satzungstext wurde zur Bezeichnung von Personen aus Gründen
der sprachlichen Übersichtlichkeit lediglich die maskuline Form verwendet. Diese gilt
für weibliche wie für männliche Vereinsmitglieder gleichermaßen.

Für den FSV Silberstraße- Wiesenburg e. V. Unterzeichnen nach Abstimmung gemäß der
Satzung, am 20.11.2015

Im Original gezeichnet:

Der Vorstand